Kirchenkreis 2030

Aufgrund eines prognostizierten zukünftigen Pastor*innenmangels hat sich der Kirchenkreis Plön-Segeberg gemeinsam mit den 35 Kirchengemeinden in den Prozess „Kirchenkreis 2030“ begeben. Ein erster Schritt…

Kirchenkreis 2030

Aufgrund eines prognostizierten zukünftigen Pastor*innenmangels hat sich der Kirchenkreis Plön-Segeberg gemeinsam mit den 35 Kirchengemeinden in den Prozess „Kirchenkreis 2030“ begeben. Ein erster Schritt…

Informationen zum Pfarrsprengel

I. Wenn mehrere Gemeinden sich eine oder mehrere Pfarrstellen teilen, bilden diese einen Pfarrsprengel (Kirchengemeindeordnung § 81[1]).

II. Die Rechtsgrundlage für Pfarrsprengel ist Artikel 23 Satz 2 der Verfassung der Nordkirche. Die Bildung eines Pfarrsprengels ist in § 81 der Kirchengemeindeordnung geregelt (s.u.).

III. Die Bildung eines Pfarrsprengel erfolgt durch die Synode. Mit diesem Beschluss werden die Gemeindepfarrstellen der jeweiligen Kirchengemeinden aufgehoben und werden Pfarrstellen des jeweiligen Pfarrsprengels. Die Struktur der Kirchengemeinden selbst wird durch diesen Beschluss nicht tangiert.

IV. Der Pfarrsprengel wird in der Regel in Seelsorgebezirke aufgeteilt. Die Seelsorgebezirke werden von den Kirchengemeinderäten in gleichlautenden Beschlüssen festgelegt und dem synodalen Beschlussvorschlag als Erläuterung beigefügt.

V. Die Zuordnung der Pfarrpersonen auf die jeweiligen Kirchengemeinderäte erfolgt nach § 17 (2) 2 der Kirchengemeindeordnung durch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst.

VI. Die Pfarrpersonen des Kirchspiels bilden ein Pfarrteam. Ihr Dienst ist über die jeweiligen Seelsorgebezirke hinaus auf das ganze Kirchspiel bezogen.

VII. Die Wahl in die Pfarrstelle eines Pfarrsprengels erfolgt durch eine Wahlversammlung aus je drei Mitgliedern aller Kirchengemeinderäte. Zusammensetzung und Wahlverfahren sind in § 13 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes beschrieben.

VIII. Die Kirchengemeinden eines Pfarrsprengels können ihre Haushalte nach § 81 (4) der Kirchengemeindeordnung getrennt oder gemeinsam führen. Die Steuerungsgruppe für den Prozess „Kirchenkreis 2030“ empfiehlt den Kirchengemeinderäten, die Haushalte weiterhin getrennt in den jeweiligen Kirchengemeinden zu führen. Begründung: 1. Die Aufgaben bleiben weiterhin bei den Kirchengemeinden. 2. Ein gemeinsamer Haushalt ist mit getrennten Kirchengemeinderäten schwieriger zu führen. 3. Aufgrund der Umsatzbesteuerung kirchlicher Körperschaften ab 1. Januar 2023 ist von der Führung eines gemeinsamen Haushaltes abzusehen. Die Entscheidung zur Führung der Haushalte kann später mit gleichlautenden Beschlüssen der Kirchengemeinderäte geändert werden. Zur Finanzierung von gemeinsam zu erledigenden Aufgaben müssen ggf. die entsprechenden Transfers finanzieller Mittel vereinbart und beschlossen werden.

IX. Nach § 81 (2) der Kirchengemeindeordnung treten die Kirchengemeinderäte „in allen gemeinsamen Angelegenheiten des Pfarrsprengels zu gemeinsamer Beratung und Be-schlussfassung zusammen [...]“; zur Vorbereitung gemeinsamer Entscheidungen kann ein „Ausschuss im Pfarrsprengel“ gebildet werden, Zusammensetzung und Amtszeiten sind in § 81 (3) geregelt.

X. Eine Anstellung von Mitarbeitenden auf Ebene des Kirchspiels ist nicht möglich, denn weder Kirchspiel noch Pfarrsprengel sind eigenständige Körperschaften. Sollen Mitarbeitende im Rahmen eines umsatzsteuerbefreiten Leistungsaustausches für das ganze Kirchspiel tätig sein, so müssen dafür unter den Gemeinden entsprechende öffentlich-rechtliche Verträge mit verbindlichen Gebührensatzungen geschlossen werden. Grundlage in Bezug auf Büroarbeit, Kita und Friedhof ist das Kirchenkreisverwaltungsgesetz; hier wird für die Novembertagung 2022 der Landessynode eine entsprechende Änderung er-wartet. Für andere Bereiche wie Kirchenmusik und Jugendarbeit kommt gegebenenfalls das „Mehrarbeitgebermodell“ in Frage, das vorsieht, dass Arbeitgeber sich zusammenschließen. Es werden mehrere Beschäftigungsverhältnisse begründet, allerdings fungiert lediglich eine Kirchengemeinde als Anstellungsträgerin mit allen Pflichten gegenüber Ar-beitnehmer*in und Finanzamt. Die Kirchengemeinden müssen sich über die Rahmenbedingungen verständigen und die Vereinbarungen schriftlich festhalten.

Diese Zusammenstellung wurde von Propst Dr. Havemann, Frau Ahrent als Verwaltungsleitung und mir als Orientierungshilfe für Sie und Ihren Kirchspielprozess erarbeitet.
Die Nummerierung mit römischen Zahlen ist von mir lediglich zur Orientierung verwendet worden.
Selbstverständlich unterstützt der Kirchenkreis die Leitungsgruppen der Kirchspiele bei der Erstellung einer gleichlautenden Beschlussvorlage für die Kirchengemeinderäte. Bitte nehmen Sie darum Kontakt mit uns auf, bevor Sie konkrete Beschlüsse fassen!
Herzlich, Andreas W. Lüdtke

 

Rechtliche Grundlagen

 

Artikel 23 Verfassung: Pfarrstellen

„Jeder Kirchengemeinde wird eine Pfarrstelle zugeordnet. Wenn und soweit dies zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, können mehreren Kirchengemeinden eine oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen (Pfarrsprengel) und einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen zugeordnet werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“

 

§ 81 Kirchengemeindeordnung: Pfarrsprengel

„( 1 ) Bestehen für mehrere Kirchengemeinden eine oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen, so sind diese Kirchengemeinden zu einem Pfarrsprengel verbunden.
( 2 ) Jede dieser Kirchengemeinden bildet einen eigenen Kirchengemeinderat. Die Kirchengemeinderäte treten in allen gemeinsamen Angelegenheiten des Pfarrsprengels zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen.
( 3 ) Die Kirchengemeinden in einem Pfarrsprengel können die Haushalte getrennt oder gemeinsam führen.“

 

§ 13 Pfarrstellenbesetzungsgesetz: Wahl in eine gemeinsame Pfarrstelle

„(1 ) 1 Ist für mehrere Kirchengemeinden eine gemeinsame Pfarrstelle (Pfarrsprengel) gemäß Artikel 23 Satz 2 der Verfassung eingerichtet, so beraten und beschließen die Kirchengemeinderäte, sofern dieses Kirchengesetz eine Beteiligung vorsieht, gemeinsam durch eine Wahlversammlung. 2 Die Wahlversammlung besteht aus jeweils drei der zum Zeitpunkt der Wahl dem jeweiligen Kirchengemeinderat der beteiligten Kirchengemeinden angehörenden Mitglieder, von denen mindestens zwei ehrenamtliche sein müssen. 3 Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertreterin bzw. ein persönlicher Stellvertreter bestimmt. 4 Die stellvertretenden Mitglieder treten im Verhinderungsfall oder bei Ausscheiden eines Mitglieds an dessen Stelle. 5 Die Mitglieder sowie die persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Wahlversammlung werden vor jeder Wahl durch die jeweiligen Kirchengemeinderäte bestimmt. 6 Die Wahlversammlung nimmt auch die Aufgaben des nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu bildenden Wahlausschusses wahr. 7 An den Sitzungen der Wahlversammlung nehmen nur die Mitglieder der Wahlversammlung, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Mitglieder und die zustän-dige Pröpstin bzw. der zuständige Propst teil.
( 2 ) 1 Die Wahlhandlung kann nur durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder der Wahlversammlung anwesend sind. 2 Kann die Wahlhandlung mangels ausreichender Anzahl von Mitgliedern der Wahl-versammlung nicht durchgeführt werden, kann sie in einer zweiten Sitzung erfolgen, in der mehr als die Hälfte der zum Zeitpunkt der Wahl der Wahlversammlung nach Absatz 1 Satz 2 angehörenden Mitglieder anwesend sein müssen. 3 Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen. 4 In der Ladung zur Wahlhandlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der ersten Sitzung bereits zur zweiten Sitzung eingeladen werden. 5 Zwischen den beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.
( 3 ) 1 Für die Durchführung der Wahl gilt § 10 Absatz 3 bis 6. 2 Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der zum Zeitpunkt der Wahl der Wahlversammlung nach Absatz 1 Satz 2 angehörenden Mitglieder erhalten hat. 3 Abweichend von Satz 2 ist im Fall von Absatz 2 Satz 2 gewählt, der mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Wahlversammlung nach Absatz 1 Satz 1 erhal-ten hat.
( 4 ) Soweit Patronatsrechte in einer zu einem Pfarrsprengel gehörenden Kirchengemeinde bestehen, sind die der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron zustehenden Rechte nach § 22 zu beachten.
( 5 ) Wurde innerhalb eines Besetzungsverfahrens in zwei Wahlgängen keine Pastorin bzw. kein Pastor gewählt, wird das Besetzungsverfahren beendet und die Pfarrstelle durch bischöfliche Ernennung besetzt.“

Angebote


Adresse und Kontakt

Kirchenkreis 2030

Weitere Infos

Orientierungshilfe in zehn Abschnitten, inkl. der zitierten rechtlichen Grundlagen, zusammengestellt von Andreas W. Lüdtke

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Losung für Dienstag, 15. Oktober 2024

Der Gott des Himmels wird es uns gelingen lassen; denn wir, seine Knechte, haben uns aufgemacht und bauen wieder auf.

Nehemia 2,20

Er aber, unser Herr, Jesus Christus, und Gott, unser Vater, der uns liebt und uns durch seine Gnade ewigen Trost und gute Hoffnung gibt, ermutige eure Herzen und stärke euch zu jedem guten Werk und Wort.

2.Thessalonicher 2,16-17